Fristlose Kündigung nach verweigertem Zutritt.
Worum ging’s?
Ein Mieter ließ seinen Vermieter mehrfach nicht in die Wohnung – obwohl dieser triftige Gründe hatte: Es stand ein von der Eigentümergemeinschaft beschlossener Fensteraustausch an, und unter der Wohnung wurden Wasserflecken entdeckt – Verdacht auf einen Wasserschaden. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und Abmahnungen blieb der Zugang verwehrt. Der Vermieter kündigte deshalb fristlos.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Urteil vom 14.3.2025 – 2 C 842/24) gab dem Vermieter Recht: Die Kündigung war wirksam. Der Mieter habe seine Pflicht verletzt, notwendige Reparaturen und Kontrollen zu ermöglichen. Da er keine ausreichenden Gründe für seine Weigerung nannte und der Schaden ernsthaft überprüft werden musste, sei die Verweigerung unzumutbar gewesen. Eine fristlose Kündigung sei in einem solchen Fall erlaubt.
Was bedeutet das für Mieter:
Wer seinem Vermieter ohne nachvollziehbaren Grund den Zutritt zur Wohnung verweigert, riskiert ernsthafte Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung, wenn der Vermieter selbst ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung hat. Auch wenn man sich gestört fühlt: Bei dringenden Reparaturen, Modernisierungen oder Schadensermittlungen muss man den Zutritt ermöglichen.
Was bedeutet das für Vermieter:
Steht ein begründeter Anlass für eine Wohnungsbesichtigung an – etwa wegen Wasserschäden oder baulichen Maßnahmen – sollten Vermieter rechtzeitig und nachweisbar Termine ankündigen. Wird der Zutritt trotz mehrmaliger Abmahnung verweigert, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wichtig ist, die Gründe klar zu dokumentieren.