Mieterhöhung per Inflations-Trick?

Worum ging’s?

Ein Vermieter in Wiesbaden wollte die Miete erhöhen und begründete das nicht nur mit dem örtlichen Mietspiegel, sondern auch mit der allgemeinen Preissteigerung – also der Inflation. Er bezog sich auf den Verbraucherpreisindex und rechnete damit aus, dass die Miete eigentlich viel höher liegen müsste. Die Mieterin stimmte später der Erhöhung zu, das Gericht musste aber trotzdem klären, ob die ursprüngliche Forderung rechtens gewesen wäre.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 26.02.2025 – 935 C 4000/24) entschied, dass der Vermieter mit seiner Begründung nicht durchgekommen wäre.
Die Preissteigerung im Alltag (z. B. bei Lebensmitteln oder Energie) darf nicht einfach auf die Miete übertragen werden. Eine Mieterhöhung muss sich an konkreten Vergleichsmieten aus der Stadt oder dem Ort orientieren – und nicht an der allgemeinen Inflation.
Der Vermieter hätte also nicht nachträglich so tun dürfen, als gäbe es eine „Indexmiete“, ohne das auch wirklich im Vertrag vereinbart zu haben.

Was bedeutet das für Mieter:

Wenn dein Vermieter die Miete erhöhen will, muss er das sauber begründen – entweder mit einem Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder einem Gutachten.
Ein Hinweis auf die allgemeine Preisentwicklung reicht nicht!
Tipp: Lass dich bei einer plötzlichen Mieterhöhung nicht unter Druck setzen – prüfe, ob die Begründung nachvollziehbar ist und frag im Zweifel bei einer Mieterberatung nach.

Was bedeutet das für Vermieter:

Einfach die Inflation als Begründung für eine Mieterhöhung zu nehmen, ist unzulässig. Wer keine echte Indexmiete mit dem Mieter vereinbart hat, kann diese Logik nicht nachträglich anwenden.
Tipp: Für künftige Mietverhältnisse kann eine echte Indexmiete rechtssicher vereinbart werden – damit ist die Entwicklung nachvollziehbar und transparent geregelt. Bei bestehenden Verträgen bleibt nur der Weg über den Mietspiegel oder echte Vergleichswohnungen.

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