Kein Zaun für Therapiehund auf Gemeinschaftsfläche

Was war passiert?

Eine Mieterin, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hielt in ihrer Mietwohnung einen Therapiehund. Damit dieser sicher im Freien sein konnte, errichtete sie auf der Wiese hinter ihrer Terrasse einen kleinen Zaun – ohne schriftliche Erlaubnis der Vermieterin. Sie berief sich auf ihre Schwerbehinderung und das Recht auf barrierefreies Wohnen. Die Vermieterin jedoch verlangte den Rückbau, da die Fläche nur zur gemeinsamen Nutzung gedacht sei und der Zaun ohne Zustimmung errichtet wurde.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht Brandenburg gab der Vermieterin Recht (Urteil vom 6.5.2025 – 31 C 153/24).
Der Zaun müsse entfernt werden, weil die Rasenfläche nicht mitvermietet war. Auch wenn die Mieterin auf ihren Assistenzhund angewiesen ist, darf sie ohne Zustimmung keine Fläche einzäunen, die ihr laut Mietvertrag nicht zur alleinigen Nutzung zusteht. Das Gesetz erlaubt zwar bauliche Änderungen zur Barrierefreiheit (§ 554 BGB), aber nur innerhalb der vermieteten Räume – eine Ausweitung auf weitere Flächen gehört nicht dazu.

Was bedeutet das für Mieter:

Wer wegen einer Behinderung bauliche Änderungen braucht (z. B. Rampe, Handlauf, Türverbreiterung), kann sich auf § 554 BGB berufen – aber nur im Rahmen der gemieteten Räume oder gemeinschaftlicher Flächen, die auch tatsächlich mitbenutzt werden dürfen. Ein eigener Gartenzaun auf nicht mitvermieteter Fläche zählt nicht dazu. Auch gute Gründe wie ein Therapiehund ändern daran nichts ohne klare Zustimmung der Vermieter.

Was bedeutet das für Vermieter:

Ein behindertengerechter Umbau muss grundsätzlich ermöglicht werden – allerdings nur im rechtlichen Rahmen der Mietsache. Wollen Mieter Bereiche darüber hinaus nutzen (z. B. Gemeinschaftsflächen einzäunen oder abtrennen), ist Ihre Zustimmung erforderlich und kann auch verweigert werden, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen. Mündliche Absprachen mit Hausverwaltern sollten immer klar dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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