Verwalter weg: Wer muss die Abrechnung berichtigen?
Worum ging’s?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) hatte mit ihrer alten Hausverwaltung Ärger: Diese hatte während ihrer Amtszeit die Jahresabrechnung für 2021 erstellt – nach Meinung der Eigentümer aber mit deutlichen Fehlern. Sie verlangten von der früheren Verwaltung, die Abrechnung zu korrigieren. Das Amtsgericht lehnte das ab: Die neue Verwaltung solle das übernehmen. Dagegen ging die GdWE in Berufung – ohne Erfolg.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Berlin II (Urteil vom 10.12.2024 – 56 S 24/24) entschied: Nicht der frühere Verwalter, sondern die Eigentümergemeinschaft – vertreten durch die aktuelle Verwaltung – ist für die Korrektur von Jahresabrechnungen zuständig.
Sobald der alte Verwalter abberufen ist, kann man von ihm keine Pflichten mehr verlangen, die zu seinem früheren Amt gehörten. Die Verpflichtung zur Erstellung oder Korrektur der Abrechnung trifft also immer denjenigen, der aktuell im Amt ist. Der ehemalige Verwalter muss nur noch Rechenschaft ablegen – was in diesem Fall bereits geschehen war. Zu dieser bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage hat das LG Berlin die Revision beim BGH zugelassen.
Was bedeutet das für Eigentümer:
Wenn sich nach einem Verwalterwechsel herausstellt, dass die alte Hausverwaltung eine fehlerhafte Jahresabrechnung erstellt hat, ist laut LG Berlin II die neue Verwaltung in der Pflicht, die Korrektur zu übernehmen. Aber: Die Eigentümergemeinschaft kann gegebenenfalls Schadenersatz vom früheren Verwalter verlangen und durch Beschluss entscheiden, wer die Korrektur vorzunehmen hat. Die BGH-Entscheidung hierzu bleibt abzuwarten.
Was bedeutet das für Verwalter:
Nach einem Wechsel endet die direkte Verantwortung für alte Abrechnungen. Der ausgeschiedene Verwalter muss lediglich Rechenschaft über seine Amtszeit ablegen – eine Pflicht zur Korrektur besteht laut LG Berlin II nicht mehr. Alte Verwalter sollten sich aber darauf nicht verlassen; der BGH sorgt hoffentlich für Rechtsklarheit. Wer neu übernimmt, sollte sich in jedem Fall frühzeitig mit alten Unterlagen vertraut machen. Gute Dokumentation durch den alten Verwalter hilft, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.