Mieterhöhung gescheitert: Gericht wirft Gutachter „Kaffeesatz-Lesen“ vor
Worum ging’s?
Eine Vermieterin wollte die Miete für ihre Wohnung von 576 € auf 607 € anheben. Um die Erhöhung zu begründen, legte sie ein Gutachten eines Sachverständigen vor. Dieses sollte belegen, dass die neue Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Die Mieter jedoch stimmten der Erhöhung nicht zu, weil sie das Gutachten unverständlich und unvollständig fanden. Das Amtsgericht gab den Mietern Recht, und auch die Berufung der Vermieterin vor dem Landgericht Lüneburg blieb ohne Erfolg.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Lüneburg (Urteil vom 02.04.2025 – 6 S 4/25) wies die Klage der Vermieterin ab. Das Gutachten erfülle nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen (§ 558 a Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der Sachverständige habe nicht nachvollziehbar erklärt, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt sei – etwa, wie viele Mietverträge ausgewertet wurden, aus welchen Quellen die Daten stammten oder wie Neu- und Bestandsmieten gewichtet wurden. Auch sei unklar geblieben, welche Durchschnittswerte tatsächlich berechnet wurden. Für den Mieter müsse aber erkennbar sein, auf welcher Grundlage die behauptete ortsübliche Vergleichsmiete beruht. Das Gutachten sei als Begründung völlig ungeeignet.
Was bedeutet das für Mieter:
Mieter müssen einer Mieterhöhung nur dann zustimmen, wenn sie verständlich und nachvollziehbar begründet ist. Ein bloß pauschales Gutachten ohne klare Zahlen, Daten und Quellen reicht nicht. Wenn man eine Mieterhöhung erhält, sollte man prüfen, ob erklärt wird, wie der neue Mietwert ermittelt wurde und worauf sich der Vermieter stützt (Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Gutachten). Ist das unklar, kann man die Zustimmung verweigern.