Räumungsfrist auch schon im Hinweisbeschluss
Räumungsfrist auch schon im Hinweisbeschluss: Was das für Betroffene bedeutet
Worum ging’s?
Ein Mann hatte sein Grundstück verkauft, durfte es aber mündlich weiter kostenlos nutzen. Nach zwei Jahren verlangten die neuen Eigentümer die Räumung. Weil er nicht ausziehen wollte, klagten die Eigentümer und bekamen in erster Instanz Recht. Der Mann legte Berufung ein, um die Räumung zu verhindern.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht Celle (Hinweisbeschluss vom 14.5.2025 – 24 U 8/25) stellte klar: Der Beklagte muss räumen, da es sich um ein Leihverhältnis ohne feste Dauer handelt, das jederzeit beendet werden kann. Wichtig ist aber: Das Gericht erklärte, dass eine Räumungsfrist – also eine Schonfrist zum Auszug – nicht erst im endgültigen Beschluss zur Zurückweisung der Berufung gewährt werden kann, sondern schon im Hinweisbeschluss, mit dem die Aussichtslosigkeit der Berufung signalisiert wird. So kann der Betroffene die Berufung zurücknehmen, Kosten sparen und trotzdem eine Übergangsfrist zum Umzug erhalten.
Was bedeutet das für Mieter:
Auch wenn man glaubt, ein Nutzungsrecht auf Lebenszeit zu haben – ohne klare Vereinbarung kann der Eigentümer jederzeit die Rückgabe verlangen. Wer zur Räumung verurteilt wird, sollte wissen: Gerichte können eine Räumungsfrist einräumen, um nicht sofort obdachlos zu werden. Es lohnt sich also, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und notfalls die Rücknahme einer aussichtslosen Berufung in Betracht zu ziehen, wenn man dadurch Zeit gewinnt.
Was bedeutet das für Eigentümer und Vermieter:
Eigentümer können auch bei Leihverhältnissen die Rückgabe verlangen, wenn keine feste Dauer vereinbart wurde. Gleichzeitig müssen sie aber damit rechnen, dass das Gericht dem Bewohner noch eine Räumungsfrist zugesteht. Praktisch bedeutet das: Auch wenn man formal im Recht ist, verzögert sich der Auszug oft. Deshalb sollte man ausreichend Vorlauf für eine geplante Räumung einplanen und mögliche Übergangszeiten einkalkulieren.